Schülerinnen: private Grundrechtsträgerinnen
BGE 142 I 49 betraf das Kopftuch einer Schülerin. Schülerinnen üben ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit als Private aus. Der Bundesrat hielt 2025 gestützt auf diesen Grundsatzentscheid fest, ein generelles Kinderkopftuchverbot an öffentlichen Schulen lasse sich nicht verfassungskonform ausgestalten.
