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Grundsätze der Daten- und Analysearbeit

PNHJ arbeitet mit öffentlichen und nachvollziehbaren Informationen. Daten, Berechnungen, Einordnung und offene Fragen sollen soweit möglich voneinander unterscheidbar und überprüfbar bleiben. Die folgenden Grundsätze bilden den verbindlichen Rahmen für die Daten- und Analysearbeit von PNHJ.

  1. 01

    Öffentliche und nachvollziehbare Quellen

    PNHJ verwendet grundsätzlich öffentlich zugängliche oder anderweitig nachvollziehbare Quellen. Wo möglich, werden Primärquellen von Behörden, öffentlichen Institutionen, Registern und offiziellen Datenstellen bevorzugt.

    Die Herkunft wesentlicher Daten soll auf den jeweiligen Anwendungen und Analysen nachvollziehbar ausgewiesen werden.

  2. 02

    Nachvollziehbarkeit

    Datenstand, verwendete Quellen und wesentliche Berechnungs- oder Verarbeitungsschritte werden soweit möglich dokumentiert. Ergebnisse sollen von Dritten anhand der zugrunde liegenden Informationen nachvollzogen werden können.

  3. 03

    Fakten und Einordnung

    PNHJ unterscheidet zwischen belegten Sachverhalten, analytischer Einordnung und offenen Fragen. Interpretation darf nicht als Datengrundlage oder feststehende Tatsache dargestellt werden.

  4. 04

    Ergebnisoffene Analyse

    Ausgangspunkt einer Analyse sind Fragestellung, Daten und Quellen. Ergebnisse sollen nicht aufgrund eines gewünschten politischen oder institutionellen Resultats vorgegeben werden.

  5. 05

    Grenzen offenlegen

    Daten können unvollständig, zeitlich verzögert oder methodisch unterschiedlich erhoben sein. Wesentliche Datenlücken, Einschränkungen und Unsicherheiten sollen deshalb dort offengelegt werden, wo sie für die Interpretation relevant sind.

  6. 06

    Keine pauschalen Personenbewertungen

    PNHJ verwendet keine automatisierten Gesamtbewertungen oder politischen «Noten» für einzelne Personen. Personenbezogene Informationen werden nur insoweit strukturiert oder analysiert, wie dies für die sachliche Darstellung öffentlicher Funktionen, Rollen oder Zusammenhänge erforderlich ist.

  7. 07

    Korrekturen

    Sachliche Fehler sollen korrigiert werden. Hinweise auf mögliche Fehler oder relevante fehlende Informationen können an PNHJ gemeldet werden. Wesentliche inhaltliche Korrekturen sollen transparent nachvollziehbar gemacht werden.

Die veröffentlichten Analysen zeigen die praktische Anwendung dieser Grundsätze.

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pXMI bildet einen Teil der technischen Grundlage für strukturierte Daten- und Monitoringanwendungen von PNHJ.

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